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                 Sekundarschullehrerverband Sachsen-Anhalt e.V.
 

I.   Name und Sitz des Verbandes

§1   Der Verband führt den Namen ,.Sekundarschullehrerverband des Landes Sachsen-Anhalt e.V." (SLV S-A e.V.).

§2   Der Verband hat seinen Sitz in Schochwitz. Den Ort der Geschäftsstelle des Verbandes bestimmt der Landesvorstand.

§3   Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

II. Zweck und Aufgabe des Verbandes

§4   Der Verband verfolgt das Ziel, die Schulform Sekundarschule durch schulpolitische Mitwirkung zu stärken und deren Profilierung
      zu unterstützen.
Damit leistet der Verband einen Beitrag für die Realisierung eines leistungsfähigen differenzierten und
      gegliederten Schulmodells, in dem Schülerbegabungen gefördert sowie Interessen und Neigungen entwickelt werden können.

§5   Zur Verwirklichung des Chancengleichheit für jeden Schüler wird eine leistungsorientierte Übergangspraxis zwischen den
      Schulformen angestrebt.

§6   Der Verband vertritt die berufsspezifischen Interessen und sozialen Rechte seiner Mitglieder.
      Er gewährt Rechtsberatung und Rechtsschutz bei Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

§7   Die Arbeit des Verbandes wird nach demokratischen Grundsätzen gestaltet, sie erfolgt parteipolitisch und konfessionell neutral.
      Der Verband ist gemeinnützig.

§8  Der Verband ist Mitglied des Verbandes Deutscher Realschullehrer (VDR), des DBB und gehört zur Tarifunion des DBB.

III. Mitgliedschaft

§9             Mitglieder können werden:

1.            Sekundarschullehrer und Lehramtsanwärter

2.            Funktionsstelleninhaber

3.            Lehrer an Einrichtungen der Lehrerbildung

4.            Lehrer im Ruhestand

5.            Ehrenmitgliedschaft und Sonderfälle regelt der Vorstand.

Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung und durch Zustimmung des Verbandes.

Mit der ersten Beitragszahlung innerhalb der ersten drei Monate nach der Beitrittserklärung ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.

§10         Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.           Die Mitglieder erhalten kostenlos die Informationen des Verbandes.

2.           Sie haben das Recht, an allen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen,
Aussprachen, Abstimmungen und Wahlen in Übereinstimmung mit der
Satzung des SLV S-A e.V. teilzunehmen und ihre Vorstellungen zu
unterbreiten.

3.           Die Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Verbandes in der
Öffentlichkeit wirksam zu vertreten.

4.           Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, der Satzung des Verbandes
Folge zu leisten, termingemäß die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und jegliche
Änderungen zur Mitgliedschaft dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt vierteljährlich oder im Abbuchungsverfahren.

Termine für die Einzahlung der vierteljährlichen Beiträge sind jeweils der 15. Januar, der 15. April,
der 15. Juli und der 15. Oktober des jeweils laufenden Geschäftsjahres.

Eine Beitragsänderung kann nur von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Bei einem Zahlungsrückstand von zwei Vierteljahresbeiträgen erlischt der Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
der Verbandes für den
nicht gezahlten Zeitraum, dies beinhaltet auch die Lohnersatzzahlungen in einem Streikfall.

Bei einem Zahlungsrückstand von drei Vierteljahresbeiträgen erlischt der Rechtsanspruch einer Mitgliedschaft Es erfolgt
eine formale Mitteilung an das
Mitglied. - Im Fall einer Nachzahlung kann die Mitgliedschaft reaktiviert werden. Darüber
befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Satzung des
Verbandes
nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Darüber befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austrittserklärungen sing schriftlich beim Vorstand einzureichen, wobei die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

IV.   Organe des Verbandes

§ 11          Delegiertenversammlung

1.    Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und wird vom
 geschäftsführenden Vorstand alle zwei Jahre einberufen.

Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung hat mindestens zehn Wochen vorher an die Delegierten zu erfolgen.
Anträge an die Delegiertenversammlung müssen acht Wochen vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können auf der Delegierten Versammlung eingebracht werden.

2.    Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Entgegennehmen des Rechenschafts- und Kassenberichtes

b)     Beratung neuer Verbandsaufgaben; Entgegennahme und Beschlussfassung über Anträge inhaltlicher Art

c)     Beratung und Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung, der Geschäftes- und Wahlordnung

d)     Neuwahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes

e)     Beschluss einer Beitragsordnung

3.    Außerordentliche Delegiertenversammlungen können einberufen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder gefordert wird.

4.             Abhängig von der Größe des Verbandes können z. Z. noch Gesamtmitgliederversammlungen durchgeführt werden.
Bei Delegiertenversammlungen wählen
die Mitglieder die Delegierten in Schulamtsbereichsversammmlungen.
Hinsichtlich der Einladung gilt das unter
$11(1) Gesagte entsprechend.

5.             Die Beschlüsse der Gesamtmitglieder - bzw. Delegiertenversammlung werden in
Protokollen niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer unterzeichnet.

 

§12           Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, der monatlich (außerhalb der Ferienzeit) zusammen tritt.
 
der Vorsitzende
- 
der Stellvertreter
-  der Schriftführer
-  der Landeskassenwart

 Drei weitere Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.

 2.            Der Gesamtvorstand berät vierteljährlich

3.            Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden vertreten oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter zusammen mit einem
 weiteren Vorstandsmitglied.
 Im Außenverhältnis ist der Vorsitzende berechtigt, Erklärungen abzugeben und Verhandlungen zu führen.

Der Vorstand vertritt den Verband und hat folgende Aufgaben:

a)       Leitung des Verbandes

b)      
Analyse schulpolitischer Maßnahmen; Vortragen der Verbandsinteressen bei zustehenden Gremien und Behörden in mündlicher
        oder schriftlicher Form

c)       Information der Mitglieder

d)       Ausarbeitung von Vorlagen für Mitgliederversammlungen

e)      
Bestätigung des Haushaltsplanes und Genehmigung von Rechtsgeschäften

f)        Bildung von Arbeitsausschüssen

 4.              Der Landeskassenwart verwaltet die Landesverbandeskasse; er wird durch den Vorstand ermächtigt, laufende
        Zahlungsverpflichtungen selbständig zu erledigen.
       
Darüber hinaus gehende Zahlungen werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter geprüft und gegengezeichnet.

5.              Alljährlich erfolgt eine Überprüfung des Landeskasse durch zwei vom Vorstand ernannte Mitglieder.
       Darüber ist ein Protokoll anzufertigen.

V.   Auflösung des Verbandes

§13          Der Verband kann sich auflösen, sofern ein Viertel der Mitglieder dies fordern.

Zur Entscheidung der Auflösung der Verbandes ist eine Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einzuberufen.
Diese entscheidet bei 50 v.H. Anwesenheit
und drei Viertel Stimmenmehrheit über die Auflösung.
Nach Auflösung der Verbandes wird das Verbandsvermögen als materielle Förderung für Sekundarschulen verwendet.
Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung entscheidet über den Empfänger.

 

 

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Stand: 29.01.2012