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I. Name und Sitz des Verbandes
§1
Der Verband führt
den Namen ,.Sekundarschullehrerverband des Landes Sachsen-Anhalt e.V."
(SLV S-A e.V.).
§2 Der Verband hat
seinen Sitz in Schochwitz. Den Ort der Geschäftsstelle des
Verbandes bestimmt der Landesvorstand.
§3 Das
Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
II. Zweck und Aufgabe des Verbandes
§4 Der
Verband verfolgt das Ziel, die Schulform Sekundarschule durch schulpolitische
Mitwirkung zu stärken und deren Profilierung
zu unterstützen.
Damit leistet der
Verband einen Beitrag für die Realisierung eines leistungsfähigen
differenzierten
und
gegliederten Schulmodells, in dem Schülerbegabungen gefördert sowie
Interessen und Neigungen entwickelt werden können.
§5 Zur Verwirklichung
des Chancengleichheit für jeden Schüler wird eine leistungsorientierte Übergangspraxis zwischen den
Schulformen
angestrebt.
§6 Der Verband
vertritt die berufsspezifischen Interessen und sozialen Rechte seiner
Mitglieder.
Er gewährt Rechtsberatung und Rechtsschutz bei Ausübung
beruflicher Tätigkeiten.
§7 Die Arbeit des
Verbandes wird nach demokratischen Grundsätzen gestaltet, sie
erfolgt parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verband ist gemeinnützig.
§8 Der Verband ist
Mitglied des Verbandes Deutscher Realschullehrer (VDR), des
DBB und gehört zur Tarifunion des DBB.
III. Mitgliedschaft
§9
Mitglieder können werden:
1.
Sekundarschullehrer und Lehramtsanwärter
2.
Funktionsstelleninhaber
3.
Lehrer an Einrichtungen der Lehrerbildung
4.
Lehrer im Ruhestand
5.
Ehrenmitgliedschaft und Sonderfälle regelt der Vorstand.
Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung
und durch Zustimmung des Verbandes.
Mit der ersten Beitragszahlung innerhalb der ersten drei Monate nach der
Beitrittserklärung ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.
§10
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder erhalten kostenlos die Informationen des
Verbandes.
2.
Sie haben das Recht, an allen Mitglieder- und
Delegiertenversammlungen,
Aussprachen, Abstimmungen und
Wahlen in Übereinstimmung mit der
Satzung des SLV S-A e.V. teilzunehmen und
ihre Vorstellungen zu
unterbreiten.
3.
Die Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des
Verbandes in der
Öffentlichkeit wirksam zu vertreten.
4.
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, der
Satzung des Verbandes
Folge zu
leisten, termingemäß die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und jegliche
Änderungen zur Mitgliedschaft dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt vierteljährlich oder im
Abbuchungsverfahren.
Termine für die Einzahlung der vierteljährlichen Beiträge sind jeweils
der
15. Januar, der 15. April,
der 15. Juli und der 15. Oktober des jeweils
laufenden Geschäftsjahres.
Eine Beitragsänderung kann nur von der Delegiertenversammlung
beschlossen
werden.
Bei einem Zahlungsrückstand von zwei Vierteljahresbeiträgen erlischt der
Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
der Verbandes für den
nicht gezahlten Zeitraum, dies
beinhaltet auch die Lohnersatzzahlungen in
einem Streikfall.
Bei einem Zahlungsrückstand von drei Vierteljahresbeiträgen erlischt der
Rechtsanspruch einer Mitgliedschaft Es erfolgt
eine formale Mitteilung
an das Mitglied. - Im Fall einer Nachzahlung
kann die Mitgliedschaft reaktiviert
werden. Darüber
befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die ihren
Verpflichtungen gegenüber der Satzung des
Verbandes
nicht nachkommen, können
ausgeschlossen werden. Darüber befindet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Austrittserklärungen sing
schriftlich beim Vorstand einzureichen, wobei die
Kündigungsfrist von 3 Monaten
einzuhalten ist.
IV. Organe des Verbandes
§ 11
Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste
Organ des Verbandes und wird vom
geschäftsführenden Vorstand alle zwei
Jahre einberufen.
Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung hat mindestens zehn
Wochen
vorher an die Delegierten zu erfolgen.
Anträge an die Delegiertenversammlung müssen acht Wochen vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können auf der Delegierten Versammlung eingebracht
werden.
2. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Entgegennehmen des Rechenschafts- und Kassenberichtes
b)
Beratung neuer Verbandsaufgaben; Entgegennahme und
Beschlussfassung
über Anträge inhaltlicher Art
c)
Beratung und Beschlussfassung über Anträge zur Änderung
der Satzung, der
Geschäftes- und Wahlordnung
d)
Neuwahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
e)
Beschluss einer Beitragsordnung
3.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen
können einberufen werden, wenn es
von einem Zehntel der Mitglieder
gefordert wird.
4.
Abhängig von der Größe des Verbandes können z. Z. noch
Gesamtmitgliederversammlungen durchgeführt werden.
Bei Delegiertenversammlungen wählen
die
Mitglieder die Delegierten in Schulamtsbereichsversammmlungen.
Hinsichtlich der Einladung gilt das unter
$11(1) Gesagte entsprechend.
5.
Die Beschlüsse der Gesamtmitglieder - bzw.
Delegiertenversammlung werden in
Protokollen niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer unterzeichnet.
§12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands, der
monatlich (außerhalb der Ferienzeit) zusammen tritt.
-
der Vorsitzende
-
der
Stellvertreter
-
der
Schriftführer
-
der Landeskassenwart
Drei weitere Mitglieder gehören dem
erweiterten Vorstand an.
2.
Der Gesamtvorstand
berät vierteljährlich
3.
Der Vorstand wird
durch den Vorsitzenden vertreten oder im Verhinderungsfall
durch seinen Stellvertreter zusammen mit
einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Im
Außenverhältnis ist der Vorsitzende berechtigt, Erklärungen abzugeben und
Verhandlungen zu führen.
Der
Vorstand vertritt den Verband und hat folgende Aufgaben:
a)
Leitung des Verbandes
b)
Analyse
schulpolitischer Maßnahmen; Vortragen der Verbandsinteressen bei
zustehenden Gremien und
Behörden in mündlicher
oder schriftlicher Form
c)
Information der
Mitglieder
d)
Ausarbeitung von
Vorlagen für Mitgliederversammlungen
e)
Bestätigung des
Haushaltsplanes und Genehmigung von Rechtsgeschäften
f)
Bildung von
Arbeitsausschüssen
4.
Der Landeskassenwart
verwaltet die Landesverbandeskasse; er wird durch den
Vorstand ermächtigt, laufende
Zahlungsverpflichtungen selbständig zu erledigen.
Darüber hinaus gehende Zahlungen werden vom Vorsitzenden oder dem
Stellvertreter geprüft und gegengezeichnet.
5.
Alljährlich
erfolgt eine Überprüfung des Landeskasse durch zwei vom Vorstand
ernannte Mitglieder.
Darüber
ist ein Protokoll anzufertigen.
V.
Auflösung des Verbandes
§13
Der Verband kann sich
auflösen, sofern ein Viertel der Mitglieder dies fordern.
Zur Entscheidung der Auflösung der
Verbandes ist eine Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung einzuberufen.
Diese entscheidet bei 50 v.H. Anwesenheit
und drei Viertel Stimmenmehrheit über die Auflösung.
Nach Auflösung der
Verbandes wird das Verbandsvermögen als materielle Förderung für Sekundarschulen
verwendet.
Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung entscheidet über den
Empfänger.
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